Das Rotkäppchen

In unserer Stadt wurde am 18.4.2021 der Fall einer hierorts wohnhaften Jugendlichen aktenkundig (LG Wr. Neustadt, Az 544/21), die wegen ihrem unüblichen, leuchtendroten Atemschutzhelm allgemein Rotkäppchen genannt wurde.

Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Erkrankung und Pflegebedürftigkeit machte. Weiters bat dieselbe ihr eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen.

Die Mutter betraute ihre noch minderjährige Tochter mit der Überbringung der gewünschten Konsumgüter an die Erkrankte. Vor dem Verlassen des Hauses wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassen der markierten Waldwege im Naturschutzgebiet belehrt.

R. verließ jedoch den markierten Waldweg und machte sich somit wegen Nichtbeachtung der betreffenden Verwaltungsverordnung verwaltungsrechtlich straffällig. Weiters ignorierte R. das amtliche Blumenpflückungsverbot und pflückte einige geschützte Löwenzahnblumen. R. machte sich somit wiederum straffällig.

Beim widerrechtlichen Pflücken der Blumen begegnete die R. einem amtlich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte von R. in gesetzeswidriger Amtsanmaßung (§314 StGb) Einsicht in das zum Transport der Konsumgüter dienende Korbbehältnis und erfuhr so, daß die R. sich auf dem Wege zu ihrer Großmutter, wohnhaft Im großen Wald, Hausnummer 2, befand.

Schon zu diesem Zeitpunkt reifte in W. die Tötungsabsicht an der besagten G. heran, da wolfsseits Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend war. W. fasste also den Entschluß, bei der G. unter Verwendung eines gestohlenen Ausweises (strafbar nach §231 StGb) vorsprachig zu werden und diese bei sich bietender Gelegenheit zu verzehren. Weil diesselbe wegen eines schweren Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem sich in Fressvorbereitung befindlichen W. die Täuschung an der W., die ihn für R. hielt. W. verschlang die G. mit Tötungsabsicht, weshalb er sich wegen versuchtem Mord (§15 (1) iVm §75 StGb) strafbar machte.

Ferner täuschte W. der später eintreffenden R. die Identität der Großmutter vor, worauf diese sich ebenfalls nicht mehr rechtzeitig gegen das Verschlingen durch den W. zur Wehr setzen konnte. W. machte sich also wiederrum nach §§15, 75 StGb strafbar. Der Vorwurf der R. einer geschlechtlichen Nötigung des W. an der R. (§202 StGb) konnte in der später erfolgten gerichtlichen Untersuchung vom Sachverständigen nicht nachgewiesen werden.

Der sich auf einem Dienstgang befindliche Forstangestellte F., der die G. zwecks Einnahme eines alkoholischen Getränkes besuchen wollte, hörte Schnarchgeräusche aus der Wohnung der G. und stellte die Urheberschaft derselben seitens des W. fest. Er reichte ordnungsgemäß mit seinem tragbaren Faxgerät bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Abschussbewilligungsgesuch für den W. ein, daß dortseits zuschlägig beschieden wurde. Mit seinem Lasergewehr gab F. einen Strahl auf den schlafenden W. ab, worauf dieser ablebig wurde.

Der aufgeblähte Bauch des W. weckte in F. die Vermutung, dass sich die vermisste G. dort aufhielt. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete F. mit seinem Protonenmesser den Kadaver des W. und stieß hierbei auf die noch lebhafte G. nebst ihrer Enkelin R.

Der Vorfall wurde vom zuständigen Polizeioberkommissar Grimm zu Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Märchenform zuständig gemacht, um die Kinder zur Einhaltung von bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuhalten.